Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft

Thüringen

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03. Juni 2024

Widerspruchsbescheide 2023 versandt

Aktuell (Monate Mai und Juni 2024) versendet das Landesamt für Finanzen (TLF) die Widerspruchsbescheide für die Widersprüche 2023.

Nach Erhalt haben Sie einen Monat Zeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen.

 

Der tbb hat seine Mitglieder bereits im Jahr 2020 umfassend darüber informiert, dass sich das Bundesverfassungsgericht am 4. Mai 2020 in zwei Beschlüssen erneut mit der Unteralimentation der Beamtinnen und Beamten befasst hat. In den Jahren 2020/21 haben wir allen verbeamteten Mitgliedern unserer Fachgewerkschaften empfohlen, Widerspruch einzulegen. Im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage sowie der Tatsache, dass es sich in diesen Verfahren um die amtsangemessene Höhe der Besoldung um Massenverfahren (Verfahren, die eine große Anzahl an Personen betrifft) handelt, wird auch für dieses Jahr nach der Einlegung der Widersprüche vom dbb/ tbb kein Rechtsschutz gewährt. Der tbb führt aktuell Musterklagen, die die Jahre 2019 bis 2022 abdecken, vor den Thüringer Verwaltungsgerichten. Widerspruchsbescheid und dann?

Nach Erhalt des o.g. Bescheides entscheiden Sie selbst, ob Sie diesen Bescheid so gegen sich gelten lassen oder ob Sie innerhalb der besagten Monatsfrist (erneut) Rechtsmittel einlegen. Wird innerhalb der Ein-MonatsFrist gegen diesen Bescheid nicht Klage erhoben, erwächst dieser in "Bestandskraft". Ihnen stehen für den bestandskräftigen Zeitraum keine weiteren Ansprüche zu.

Im Ergebnis müssen Sie also für sich prüfen, ob Sie den abschlägigen Widerspruchsbescheid rechtzeitig mit der Klage angreifen wollen. Mit der Klageerhebung wären wiederum Gerichtskosten verbunden. Die Besoldung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt. Die Dienstbehörden können und dürfen eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung nicht gewähren. Der Dienstherr kann auch verwaltungsgerichtlich nicht zur Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung verpflichtet werden. Sofern ein Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Höhe der Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, muss es das verwaltungsgerichtliche Verfahren aussetzen und im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG). Nur das Bundesverfassungsgericht ist befugt, die Unvereinbarkeit von Gesetzen mit dem Grundgesetz festzustellen.

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